Entscheidung über den Ablehnungsantrag

§ 406 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über den Ablehnungsantrag.

§ 406 (4) ZPO

Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

siehe auch

§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen
Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.