Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss

§ 46 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch einen Beschluss erfolgt.

§ 46 (1) ZPO

Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 46 ZPO → Entscheidung und Rechtsmittel
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und die möglichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.