Entscheidung nach Lage der Akten bei Nichterscheinen beider Parteien

§ 251a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder verhandeln.

§ 251a (1) ZPO

Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

siehe auch

§ 251a ZPO → Entscheidung nach Lage der Akten
Regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.