§ 1051 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Schiedsgericht die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den von den Parteien bestimmten Rechtsvorschriften zu entscheiden hat.
Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
§ 1051 ZPO → Anwendbares Recht
Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.