Entscheidung nach Billigkeit

§ 1051 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Schiedsgericht, nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

§ 1051 (3) ZPO

Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.

siehe auch

§ 1051 ZPO → Anwendbares Recht
Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.