§ 331a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen kann.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 → Versäumnisurteil
Regelt die Bedingungen und Verfahren für den Erlass von Versäumnisurteilen, einschließlich der Möglichkeit, bei Nichterscheinen einer Partei eine Entscheidung nach Aktenlage zu beantragen.