Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Vertrag und Handelsbräuchen

§ 1051 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert, dass das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit dem Vertrag entscheidet und dabei bestehende Handelsbräuche berücksichtigt.

§ 1051 (4) ZPO

In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 1051 ZPO → Anwendbares Recht
Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.