Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 722 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter entscheidet und die bestehenden Regelungen zur Übernahme unberührt bleiben.

§ 722 (3) ZPO

Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.

siehe auch

§ 722 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.