§ 45 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das im Rechtszug zunächst höhere Gericht entscheidet, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig wird.
Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
§ 45 ZPO → Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.