Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht bei Beschlussunfähigkeit

§ 45 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das im Rechtszug zunächst höhere Gericht entscheidet, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig wird.

§ 45 (3) ZPO

Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

siehe auch

§ 45 ZPO → Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.