§ 944 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Vorsitzenden, in dringenden Fällen über Gesuche zu entscheiden, die keine mündliche Verhandlung erfordern, anstatt des gesamten Gerichts.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass von Arrest und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der Zuständigkeit, der Vollziehung und der Rechtsmittel.