§ 766 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen bezüglich der Art und Weise der Zwangsvollstreckung entscheidet.
Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
§ 766 ZPO → Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren für Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen.