Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des Abgelehnten

§ 45 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass über das Ablehnungsgesuch das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört, jedoch ohne dessen Mitwirkung.

§ 45 (1) ZPO

Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

siehe auch

§ 45 ZPO → Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.