§ 45 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass über das Ablehnungsgesuch das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört, jedoch ohne dessen Mitwirkung.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
Gericht im Sinne dieser Regelung ist der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper.1)
Davon abweichend entscheidet bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.2) → Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters
Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO kann der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um gänzlich untaugliche oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt. Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richterinnen und Richter voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen. Völlige Ungeeignetheit ist demnach anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfen sich die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zu Richterinnen und Richtern in eigener Sache machen.3)
Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.4)
Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.5)
→ Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters
§ 45 ZPO → Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.