§ 766 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, wenn ein Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag nicht übernimmt oder nicht gemäß dem Auftrag ausführt.
Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
§ 766 ZPO → Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren für Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen.