Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 158 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren, wenn eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung entfernt wird.

§ 158 ZPO

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Ordnung und Leitung der Verhandlung.