§ 1112 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, im Inland ohne Vollstreckungsklausel erfolgen kann.
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
ZPO, Buch 11, Titel 2 → Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen ausländische Titel in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können, einschließlich der Entbehrlichkeit einer Vollstreckungsklausel für Titel aus EU-Mitgliedstaaten.