Entbehrlichkeit der Ladung des Schuldners

§ 875 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Ladung des Schuldners zu dem Termin nicht erforderlich ist, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.

§ 875 (2) ZPO

Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.

siehe auch

§ 875 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung eines Termins durch das Gericht zur Erklärung über den Teilungsplan und zur Ausführung der Verteilung.