§ 302 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Vorbehaltsurteil in Bezug auf Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil gilt.
Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
§ 302 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten.
§ 599 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, als Endurteil für Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung gilt.
Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
§ 599 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.