Endurteil bei Vorbehaltsurteil

§ 302 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Vorbehaltsurteil in Bezug auf Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil gilt.

§ 302 (3) ZPO

Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

siehe auch

§ 302 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten.

Endurteil bei Vorbehaltsurteil

§ 599 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, als Endurteil für Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung gilt.

§ 599 (3) ZPO

Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

siehe auch

§ 599 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.