Endgültige Herstellung des Protokolls

§ 160a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die endgültige Herstellung des Protokolls durch Aufzeichnung auf Datenträger.

§ 160a (5) ZPO

Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.

siehe auch

§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.