Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

§ 1028 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Empfang schriftlicher Mitteilungen, wenn der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt ist.

§ 1028 (1) ZPO → Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Bestimmt, dass schriftliche Mitteilungen als empfangen gelten, wenn sie ordnungsgemäß an die letztbekannte Adresse gesendet wurden, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

§ 1028 (2) ZPO → Ausschluss in gerichtlichen Verfahren
Stellt klar, dass Absatz 1 nicht auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren anwendbar ist.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 → Schiedsvereinbarung
Regelt die Bedingungen und Auswirkungen von Schiedsvereinbarungen, einschließlich der Bestimmungen zur Durchführung und Anerkennung von Schiedsverfahren.

Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

§ 1028 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass schriftliche Mitteilungen als empfangen gelten, wenn sie ordnungsgemäß an die letztbekannte Adresse gesendet wurden, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

§ 1028 (1) ZPO

Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.

siehe auch

§ 1028 ZPO → Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Regelt den Empfang schriftlicher Mitteilungen, wenn der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt ist.