Elektronischer Antrag zur Zwangsvollstreckung ohne Vollstreckungsklausel

§ 829a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entbehrlich ist.

§ 829a (1) ZPO

Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn:

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;

2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;

3. der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und

4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.

siehe auch

§ 829a ZPO → Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
Regelt den vereinfachten Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden, insbesondere bei elektronischen Anträgen zur Zwangsvollstreckung.