Elektronische Zustellung nur auf sicheren Übermittlungswegen

§ 173 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden kann.

§ 173 (1) ZPO

Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

siehe auch

§ 173 ZPO → Zustellung von elektronischen Dokumenten
Regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten, einschließlich der Anforderungen an sichere Übermittlungswege und die Nachweispflicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis.