§ 1068 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland.
An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 1 → Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
Regelt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die elektronische Zustellung innerhalb der Europäischen Union.