Elektronische Zustellung

§ 1068 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 1068 ZPO

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 1 → Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
Regelt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die elektronische Zustellung innerhalb der Europäischen Union.