Elektronische Dokumentation der Protokollberichtigung

§ 164 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die elektronische Dokumentation des Berichtigungsvermerks.

§ 164 (4) ZPO

Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

siehe auch

§ 164 ZPO → Protokollberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren.