Elektronische Beglaubigung von Dokumenten

§ 169 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die elektronische Beglaubigung von Dokumenten.

§ 169 (4) ZPO

Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

siehe auch

§ 169 ZPO → Beglaubigung
Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.