Einzelrichter in Handelssachen

§ 526 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass in Handelssachen nur der Vorsitzende als Einzelrichter fungieren kann.

§ 526 (4) ZPO

In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

siehe auch

§ 526 ZPO → Entscheidender Richter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.