Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch

§ 767 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen sind.

§ 767 (1) ZPO

Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

siehe auch

§ 767 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die Vollstreckungsabwehrklage, die es dem Schuldner ermöglicht, Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch geltend zu machen.