Einwendungen gegen den Anspruch

§ 797 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass § 767 Absatz 2 nicht auf Einwendungen gegen den Anspruch selbst anwendbar ist.

§ 797 (4) ZPO

Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 797 ZPO → Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Regelt das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden.