Sie [→ Pfändung] darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
§ 803 (1) S. 1 ZPO → Pfändung
Der Schuldner kann den Einwand der Übersicherung des Gläubigers (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO und nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend machen.1)
Der Schuldner kann den Einwand einer Übersicherung des Gläubigers allerdings grundsätzlich mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend machen.2)
Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Diese Entscheidung ist nach § 20 Nr. 17 Satz 2 RPflG dem Richter vorbehalten.3)
Im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO gegenüber der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO der speziellere und damit vorrangige Rechtsbehelf.4)
Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat nach § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO das Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Diese Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist nach § 20 Nr. 17 Satz 1 RPflG dem Rechtspfleger übertragen.5)
Auch den Einwand der Übersicherung kann der Schuldner im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO geltend machen.6)
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann nicht angenommen werden, die Aussichten des Gläubigers, aufgrund anderer Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Befriedigung zu erlangen, könnten in der Regel nur im Erinnerungsverfahren hinreichend geprüft werden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Entscheidung über den Einwand der Übersicherung dem Richter vorbehalten bleiben müsste. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie dafür, sämtliche Einwände, die der Schuldner im Termin gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorbringt und so auch den Einwand der Übersicherung im Widerspruchsverfahren vom Rechtspfleger überprüfen zu lassen.7)