Einverständnis der Parteien für Entscheidungen

§ 527 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Einzelrichter, im Einverständnis der Parteien auch im Übrigen zu entscheiden.

§ 527 (4) ZPO

Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

siehe auch

§ 527 ZPO → Vorbereitender Einzelrichter
Regelt die Zuweisung eines Rechtsstreits an einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungsverfahren.