§ 882e (1) ZPO → Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis
Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis stellt keine auf Antrag und im Interesse des Gläubigers durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens dar. Es handelt sich um ein Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckung, das im Interesse der Allgemeinheit an Auskünften über die Kreditunwürdigkeit einer Person von Amts wegen durchgeführt wird.1)
Aus diesem Rechtscharakter des Eintragungsverfahrens folgt jedoch nicht, dass es nach der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der Disposition der Parteien entzogen ist. Die Eintragungsanordnung ist Bestandteil des durch den Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens (§ 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO).2)
Das Voll streckungsverfahren endet erst mit der Unanfechtbarkeit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.3)
Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass noch während des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens über die Eintragungsanordnung von den Parteien veranlasste tatsächliche Veränderungen ein Eintragungshindernis begründen können.4)
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen unterliegen daher bis zur Bestandskraft der Eintragungsanordnung der Disposition der Parteien.5)