Eintragung der Sicherungshypothek

§ 867 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Eintragung der Sicherungshypothek auf Antrag des Gläubigers und die Haftung des Grundstücks für die Eintragungskosten.

§ 867 (1) ZPO

Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

siehe auch

§ 867 ZPO → Zwangshypothek
Regelt die Eintragung und Wirkung einer Sicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.