Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

§ 935 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

§ 935 ZPO

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Einstweilige Verfügungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung einstweiliger Verfügungen, um die Rechte der Parteien zu sichern und zu verhindern, dass durch Veränderungen des bestehenden Zustandes die Durchsetzung dieser Rechte vereitelt oder erschwert wird.