§ 770 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Prozessgericht, im Urteil über Einwendungen einstweilige Anordnungen zu erlassen oder bestehende Anordnungen zu ändern oder zu bestätigen.
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungsschutz
Regelt den Schutz des Schuldners vor unbilliger Härte während der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Möglichkeit, Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen oder zu beschränken.