§ 771 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften der §§ 769, 770 auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln.
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 771 ZPO → Drittwiderspruchsklage
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.