§ 775 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Sicherheitsleistung.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist.
§ 775 ZPO → Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann.