Einstellung der Zwangsvollstreckung bei gerichtlicher Anordnung

§ 775 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei gerichtlicher Anordnung.

§ 775 (2) ZPO

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf.

siehe auch

§ 775 ZPO → Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann.