§ 775 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Befriedigung des Gläubigers.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat.
§ 775 ZPO → Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann.