§ 818 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einstellung der Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
ZPO, Buch 8 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen Gläubiger ihre Ansprüche durch gerichtliche Maßnahmen durchsetzen können, einschließlich der Pfändung und Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners.