Einstellung der Versteigerung

§ 818 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einstellung der Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

§ 818 ZPO

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

siehe auch

ZPO, Buch 8 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen Gläubiger ihre Ansprüche durch gerichtliche Maßnahmen durchsetzen können, einschließlich der Pfändung und Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners.