§ 160a (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen durch den Vorsitzenden.
Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.
§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.