Einsicht in vorläufige Aufzeichnungen

§ 160a (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen durch den Vorsitzenden.

§ 160a (6) ZPO

Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.

siehe auch

§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.