§ 299 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien die Einsicht in die Prozessakten und die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften durch die Geschäftsstelle.
Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
§ 299 ZPO → Abschriften
Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.