§ 299 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gestattet Dritten die Einsicht in die Akten nur bei glaubhaftem rechtlichen Interesse und ohne Einwilligung der Parteien.
Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 299 ZPO → Abschriften
Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.