Einsicht der Prozessakten durch Dritte

§ 299 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gestattet Dritten die Einsicht in die Akten nur bei glaubhaftem rechtlichen Interesse und ohne Einwilligung der Parteien.

§ 299 (2) ZPO

Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

siehe auch

§ 299 ZPO → Abschriften
Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.