§ 789 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Gericht eine Behörde um ihr Einschreiten ersuchen muss, wenn dieses zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich ist.
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung durch Behörden
Regelt die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Behörden bei der Vollstreckung, indem es die Ersuchen des Gerichts an die Behörden zur Unterstützung bei der Vollstreckung beschreibt.