Einschränkungen für Richter als Bevollmächtigte

§ 79 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verbietet Richtern, vor einem Gericht als Bevollmächtigte aufzutreten, dem sie angehören, mit bestimmten Ausnahmen für ehrenamtliche Richter.

§ 79 (4) ZPO

Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 79 ZPO → Parteiprozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können.