§ 79 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verbietet Richtern, vor einem Gericht als Bevollmächtigte aufzutreten, dem sie angehören, mit bestimmten Ausnahmen für ehrenamtliche Richter.
Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 79 ZPO → Parteiprozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können.