§ 266 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einschränkungen der Anwendung der Rechtsnachfolge im Rechtsstreit bei Grundstücksveräußerung durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.
§ 266 ZPO → Veräußerung eines Grundstücks
Behandelt die rechtlichen Folgen der Veräußerung eines Grundstücks während eines anhängigen Rechtsstreits.