§ 383 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschränkt die Vernehmung von Personen, die trotz bestehender Verschwiegenheitspflichten aussagen, auf nicht vertrauliche Tatsachen.
Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
§ 383 ZPO → Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
Regelt die Bedingungen, unter denen Personen das Recht haben, die Aussage im Zivilprozess zu verweigern.