§ 496 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einreichung von Klagen, Klageerwiderungen sowie sonstigen Anträgen und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen.
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen, die im Laufe eines Zivilprozesses bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen und der Durchführung von mündlichen Verhandlungen.