Einreichung von Formblättern und Anträgen

§ 1097 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Einreichung von Formblättern und anderen Anträgen als Schriftsatz, Telekopie oder elektronisches Dokument gemäß § 130a.

§ 1097 (1) ZPO

Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

siehe auch

§ 1097 ZPO → Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Regelt die Einreichung von Formblättern und die Fortführung von Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.