Einreichung und Löschung von Schutzschriften

§ 945a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht gilt, sobald sie im Register eingestellt ist, und dass sie nach sechs Monaten gelöscht wird.

§ 945a (2) ZPO

Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

siehe auch

§ 945a ZPO → Einreichung von Schutzschriften
Regelt die Einreichung von Schutzschriften in einem zentralen, länderübergreifenden elektronischen Register.