§ 549 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Revisionsschrift, die bei dem Revisionsgericht eingereicht werden muss.
Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 549 ZPO → Revisionseinlegung
Regelt die Einlegung der Revision durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht.