Einreichung der Revisionsschrift

§ 549 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Revisionsschrift, die bei dem Revisionsgericht eingereicht werden muss.

§ 549 (1) ZPO

Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

siehe auch

§ 549 ZPO → Revisionseinlegung
Regelt die Einlegung der Revision durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht.