Einreichung der Klageerwiderung durch Rechtsanwalt

§ 277 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beklagte darüber belehrt werden muss, dass die Klageerwiderung durch einen Rechtsanwalt einzureichen ist und über die Folgen einer Fristversäumung.

§ 277 (2) ZPO

Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

siehe auch

§ 277 ZPO → Replik
Regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die Replik im Zivilprozess.