§ 277 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beklagte darüber belehrt werden muss, dass die Klageerwiderung durch einen Rechtsanwalt einzureichen ist und über die Folgen einer Fristversäumung.
Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
§ 277 ZPO → Replik
Regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die Replik im Zivilprozess.